TESTAMENTSVOLLSTRECKUNG
Hauptbeweggrund für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch den Erblasser ist, dass er sicher stellen will, dass sein testamentarisch festgesetzter letzter Wille auch tatsächlich umgesetzt wird. Ohne Anordnung einer Testamentsvollstreckung können die Erben, entsprechende Einigkeit vorausgesetzt, auch wider der testamentarischen Anordnungen des Erblasser handeln und eine andere Aufteilung oder Behandlung des Erbes vereinbaren.
Ohne Testament gibt es keine Testamentsvollstreckung. Der Wille des Erblassers entscheidet!
Was sind die wesentlichen Aufgaben eines Testamentsvollstreckers?
- Der Testamentsvollstrecker führt die letztwilligen Verfügungen des Erblassers aus,
- er reguliert die Nachlassverbindlichkeiten,
- er reicht der Erbschaftssteuererklärungen ein und führt die Erbschaftssteuer ab,
- er verteilt den Nachlass an die Erben gemäß den Vorgaben des Erblassers,
- als möglicher Dauertestamentsvollstrecker verwaltet er ggfs. auch langfristig den Nachlass des Erblassers, z.B. für die Dauer der Minderjährigkeit von Erben oder im Falle behinderter oder überschuldeter Erben.
Sinn und Zweck der Testamentsvollstreckung ist daher auch der Schutz des Nachlasses und Schutz der Erben vor ungewolltem Zugriff Dritter, z.B. für den Fall einer Überschuldung des Erben. Der Testamentsvollstrecker sorgt für die geordnete Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses nach den Vorgaben des Erblassers.
Auf der Home der AGT Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögensvorsorge e.V. ,
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